Infos zu  Recht - Haftung- Versicherung am Ende der Seite

 

 

Welche Versicherungen braucht eine Erlebnispädagoge???
 

als Firma / Freiberufler: Bertriebshaftpflichtversicherung - unbedingt erforderlich -, mind. 5 Mio Personen- Sach- und Vermögensschäden, mitversichert sollte sein: private Haftpflicht, alle Mitarbeiter und Honorarkräfte. Die Versicherung sollte die erlebnispädagogischen Methoden (Klettern, Höhlen, erlebnispädagogische Seilaufbauten, Raften etc.) schriftlich beinhalten.
 
für die Teilnehmer:  Teilnehmergruppenunfallversicherung - optional -
 
als Person: private Unfallversicherung - empfehlenswert - (darauf achten, daß man in der richtigen Risikogruppe eingestuft wird. Am besten ist, wenn der Beruf "Erlebnispädagoge" angegeben ist. Einige Versicherungen verlangen keinen Zuschlag!!!) sowie Berufsunfähigkeitsversicherung (darauf achten, daß im Vertrag "keine Weitervermittlung" angegeben ist).
 

 

Recht - Haftung- Versicherung

Das Thema Recht, Haftung und Versicherung kommt bei Schadensfällen zum Tragen, welche in der Regel durch Unfälle entstanden sind. Hierbei gibt es drei Anspruchsgrundlagen: "unerlaubte Handlung", "positive Vertragsverletzung" und "fahrlässiges Handeln".

 

Ursache  ->     Unfall    ->        Schaden

 

Hierbei unterscheidet das Recht  in Zivilrecht und Strafrecht.

 

Die zivilrechtliche Haftung:

a.)   Ziel: materieller Schadensausgleich

b.)   Aufgrund eigenen Fehlverhalten oder  von Fehlverhalten eingesetzter Personen

c.)    Reduzierung des Haftungsrisikos durch Haftungsbeschränkung (in der Ausschreibung)

d.)   Reduzierung des Haftungsrisikos durch Versicherungsschutz

 

Die strafrechtliche Haftung:

a.)   Ziel: Rechtgüterschutz durch Abschreckung

b.)   Aufgrund Körperverletzung / Tötung

c.)    Strafverfolgung durch den Staat unabhängig vom Verhalten der Geschädigten

d.)   Keine Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung

e.)   Kein Versicherungsschutz für strafrechtliche Folgen, nur Rechtsschutzversicherung für Strafverfahrenskosten.

Wichtig: Für Deutsche gilt im Ausland nicht das deutsche Strafrecht, sondern das des Aufenthaltslandes.

 

Zusammenspiel zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung:

Theoretisch keine wechselseitige Bindungswirkung zwischen Zivil- und Strafverfahren

jedoch starke gegenseitige Interdependenzen, Strafverfahren sind oft kostengünstiges "Vorschaltverfahren".

 

Die Fahrlässigkeitsproblematik

§ 276 I S. 2 BGB: Außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht)

§ 15 StGB: Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung bei Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit

 

Praxisproblem: Bestimmung der Sorgfaltspflichten = Herausarbeitung des im Einzelfall angemessenen normativen Verhaltensmaßstab.

 

Kriterien zur Bestimmung von Sorgfaltspflichten:

a.)   Aktueller Wissenstand über die Technik einzelner erlebnispädagogischer Formate

b.)   Aktueller Wissenstand über Naturgefahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines erlebnispädagogischen Formats

c.)    Anforderungen an die Teilnehmer  eines erlebnispädagogischen Formats

d.)   Mitwirkungspflichten der Teilnehmer entsprechend der Ausschreibung

e.)   Weisungsrecht des Leiters

f.)      Konkrete Unfallsituation einschließlich der "Vorgeschichte" und der Begleitumstände

 

In der Regel wird nicht aufgrund der Zertifikation des Verantwortlichen geurteilt, sondern aufgrund dessen aktuellen Wissenstandes.

Beweisführungspflicht liegt immer beim Kläger bzw. beim Staatsanwalt.

 

Vorgehensweise in der Unfallsituation

a.)   Beweismittel sichern (u.U. Erstellung eines Privatgutachtens)

b.)   Aussageverweigerung als Leiter / Veranstalter / Organisator

c.)    Kontaktaufnahme mit der Haftpflicht- und/oder der Rechtsschutzversicherung; u.U. auch des Rechtsanwaltes

d.)   Aktive Öffentlichkeitsarbeit

 

Tipps:

·        Gut versichern

·        Gute Ausbildung der Trainer und entsprechende Fortbildungen in Bereich des erlebnispädagogischen Formats und im Bereich "Outdoor Erste Hilfe"

·        Besprechung von Beinaheunfällen / Logbuch

·        Notfallplan (wer ist zu informieren, Notfallkontaktnummern etc)

·        Ausreichende Vorabinformationen an die Teilnehmer (unterschreiben lassen) über Inhalte, Schwierigkeit, Voraussetzungen und welche Erwartungen an die Teilnehmer gestellt werden. Dies ist sehr wichtig, da oft in Schadensfällen die Kläger behaupten, sie hätten gar nicht gewußt, auf was sie sich bei der Aktion einlassen.     

·         

Quellen:

JDAV (Hrsg.): „Rechtsfragen in der Jugendarbeit“. München1996.

R.A. Dr. Stefan Beulke "Haftungsrisiken im Umfeld der Erlebnispädagogik" - Vortrag beim Arbeitskreis Sicherheit in der Erlebnispädagogik  20.04.1999

VDKS: "Arbeitsunterlagen". Kapitel Recht.

Autor: Michael Rehm, Leiter des Informationsdienst Erlebnispädagogik, Kirchweg 5, 88138 Hergensweiler, Tel.: 08388/980 664 Fax.: 08388/980 665 Mail: info@erlebnispaedagogik.de http://www.erlebnispaedagogik.de


erstellt am 11.10.98 letzte Aenderung am 15.03.2012 by Michael Rehm info@erlebnispaedagogik.de