Welche Versicherungen braucht eine Erlebnispädagoge???
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als Firma / Freiberufler: Bertriebshaftpflichtversicherung - unbedingt erforderlich -, mind. 5 Mio Personen- Sach- und Vermögensschäden, mitversichert sollte sein: private Haftpflicht, alle Mitarbeiter und Honorarkräfte. Die Versicherung sollte die erlebnispädagogischen Methoden (Klettern, Höhlen, erlebnispädagogische Seilaufbauten, Raften etc.) schriftlich beinhalten. |
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für die Teilnehmer: Teilnehmergruppenunfallversicherung - optional - |
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als Person: private Unfallversicherung - empfehlenswert - (darauf achten, daß man in der richtigen Risikogruppe eingestuft wird. Am besten ist, wenn der Beruf "Erlebnispädagoge" angegeben ist. Einige Versicherungen verlangen keinen Zuschlag!!!) sowie Berufsunfähigkeitsversicherung (darauf achten, daß im Vertrag "keine Weitervermittlung" angegeben ist). |
Recht
- Haftung- Versicherung
Das
Thema Recht, Haftung und Versicherung kommt bei Schadensfällen zum Tragen,
welche in der Regel durch Unfälle entstanden sind. Hierbei gibt es drei
Anspruchsgrundlagen: "unerlaubte Handlung", "positive
Vertragsverletzung" und "fahrlässiges Handeln".
Ursache
-> Unfall
->
Schaden
Hierbei
unterscheidet das Recht in
Zivilrecht und Strafrecht.
Die zivilrechtliche
Haftung:
a.)
Ziel: materieller Schadensausgleich
b.)
Aufgrund eigenen Fehlverhalten oder
von Fehlverhalten eingesetzter Personen
c.)
Reduzierung
des Haftungsrisikos durch Haftungsbeschränkung (in der Ausschreibung)
d.)
Reduzierung des Haftungsrisikos durch Versicherungsschutz
Die strafrechtliche
Haftung:
a.)
Ziel: Rechtgüterschutz durch Abschreckung
b.)
Aufgrund Körperverletzung / Tötung
c.)
Strafverfolgung
durch den Staat unabhängig vom Verhalten der Geschädigten
d.)
Keine Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung
e.)
Kein Versicherungsschutz für strafrechtliche Folgen, nur
Rechtsschutzversicherung für Strafverfahrenskosten.
Wichtig: Für Deutsche gilt im Ausland nicht das deutsche
Strafrecht, sondern das des Aufenthaltslandes.
Zusammenspiel zwischen
zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung:
Theoretisch
keine wechselseitige Bindungswirkung zwischen Zivil- und Strafverfahren
jedoch
starke gegenseitige Interdependenzen, Strafverfahren sind oft kostengünstiges
"Vorschaltverfahren".
Die Fahrlässigkeitsproblematik
§
276 I S. 2 BGB: Außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(Sorgfaltspflicht)
§
15 StGB: Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung
bei Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit
Praxisproblem:
Bestimmung der Sorgfaltspflichten = Herausarbeitung des im Einzelfall
angemessenen normativen Verhaltensmaßstab.
Kriterien
zur Bestimmung von Sorgfaltspflichten:
a.)
Aktueller Wissenstand über die Technik einzelner erlebnispädagogischer
Formate
b.)
Aktueller Wissenstand über Naturgefahren im Zusammenhang mit der Durchführung
eines erlebnispädagogischen Formats
c.)
Anforderungen
an die Teilnehmer eines erlebnispädagogischen
Formats
d.)
Mitwirkungspflichten der Teilnehmer entsprechend der Ausschreibung
e.)
Weisungsrecht des Leiters
f.)
Konkrete
Unfallsituation einschließlich der "Vorgeschichte" und der
Begleitumstände
In
der Regel wird nicht aufgrund der Zertifikation des Verantwortlichen geurteilt,
sondern aufgrund dessen aktuellen Wissenstandes.
Beweisführungspflicht
liegt immer beim Kläger bzw. beim Staatsanwalt.
Vorgehensweise in der
Unfallsituation
a.)
Beweismittel sichern (u.U. Erstellung eines Privatgutachtens)
b.)
Aussageverweigerung als Leiter / Veranstalter / Organisator
c.)
Kontaktaufnahme
mit der Haftpflicht- und/oder der Rechtsschutzversicherung; u.U. auch des
Rechtsanwaltes
d.)
Aktive Öffentlichkeitsarbeit
Tipps:
·
Gut
versichern
·
Gute
Ausbildung der Trainer und entsprechende Fortbildungen in Bereich des erlebnispädagogischen
Formats und im Bereich "Outdoor
Erste Hilfe"
·
Besprechung
von Beinaheunfällen / Logbuch
·
Notfallplan
(wer ist zu informieren, Notfallkontaktnummern etc)
·
Ausreichende
Vorabinformationen an die Teilnehmer (unterschreiben lassen) über Inhalte,
Schwierigkeit, Voraussetzungen und welche Erwartungen an die Teilnehmer gestellt
werden. Dies ist sehr wichtig, da oft in Schadensfällen die Kläger behaupten,
sie hätten gar nicht gewußt, auf was sie sich bei der Aktion einlassen.
·
Quellen:
JDAV
(Hrsg.): „Rechtsfragen in der Jugendarbeit“. München1996.
R.A.
Dr. Stefan Beulke "Haftungsrisiken im Umfeld der Erlebnispädagogik" -
Vortrag beim Arbeitskreis Sicherheit in der Erlebnispädagogik
20.04.1999
VDKS:
"Arbeitsunterlagen". Kapitel Recht.
Autor: Michael Rehm, Leiter des Informationsdienst
Erlebnispädagogik, Kirchweg 5, 88138 Hergensweiler, Tel.: 08388/980 664 Fax.:
08388/980 665 Mail: info@erlebnispaedagogik.de http://www.erlebnispaedagogik.de
erstellt am 11.10.98 letzte Aenderung am 15.03.2012 by Michael Rehm info@erlebnispaedagogik.de